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(2024) Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?

In Deutschland steuerfreie ausländischen Einkünfte werden im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).

Die Höhe der anzugebenden Einkünfte muss dabei nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt werden. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen ab.

Beispiel: Pavel zieht von Polen nach Berlin

Pavel hat in Polen von Januar bis April gearbeitet. Seither wohnt und arbeitet er dauerhaft in Berlin. Er ist mit dem Zuzug ab Mai in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Sein Bruttoeinkommen in Polen hat 10.000 Euro betragen. Dabei sind ihm Werbungskosten von 350 Euro (Fahrtkosten) und 60 Euro (Arbeitsmittel) entstanden. Da die tatsächlichen Werbungskosten unter der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.000 Euro liegen, betragen seine ausländischen Einkünfte in diesem Fall 9.000 Euro.

Die ausländischen Einkünfte über 9.000 Euro unterliegen im Jahr des Zuzugs dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Anlage WA-ESt angegeben werden.

Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) abzuziehen.

Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:

  • Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
  • Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
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