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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Kürzung des Entlastungsbetrags:

Der Entlastungsbetrag sowie der Erhöhungsbetrag werden um ein Zwölftel pro Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld, den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag für das Kind erhalten.

Wer gilt als alleinerziehend?

Als alleinerziehend gelten Sie, wenn keine weiteren erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt leben, außer volljährige Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen (z. B. Kinder in Ausbildung).

Tipp:

Der Entlastungsbetrag kann auch geltend gemacht werden, wenn das Kind nur seinen Nebenwohnsitz bei Ihnen hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.

Antragstellung:

Der Entlastungsbetrag wird rückwirkend für das vergangene Jahr gewährt, wenn Sie in der Anlage Kind entsprechende Angaben machen.

Aktuelle Rechtsprechung:
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung anteilig beanspruchen können, sofern vor der Heirat keine weitere volljährige Person im Haushalt gelebt hat (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
  • Im Trennungsjahr wird der Entlastungsbetrag für die Monate nach der Trennung gewährt, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und keine andere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Das Bundesfinanzministerium hat diese Urteile allgemein zur Anwendung angewiesen (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).

Tipp ab 2025:

Ab 2025 kann der anteilige Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung als Lohnsteuerfreibetrag beantragt werden und direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. In den Folgejahren wird der Entlastungsbetrag ausschließlich über die Steuerklasse II gewährt (§ 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG, eingeführt durch das "Jahressteuergesetz 2024").

Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
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