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Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Tipp

Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV.

Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

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