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Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.

Wer in Deutschland Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, unterliegt grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht. Dies gilt unabhängig von der Intensität des Glaubens oder der Teilnahme am religiösen Leben, da allein die formelle Mitgliedschaft entscheidend ist. Doch wie verhält es sich in einer Ehe, wenn nur einer der Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört? In solchen Fällen kann das sogenannte besondere Kirchgeld zum Tragen kommen, eine Sonderform der Kirchensteuer. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen und aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema.

Kirchensteuerpflicht: Grundsätzliches zur Mitgliedschaft

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft gezahlt, sofern diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ist von der Kirchensteuer befreit. In der Praxis kommt es jedoch oft vor, dass in einer Ehe nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist. Dies wirft die Frage auf, ob und in welcher Form der konfessionslose Partner an der Steuerpflicht beteiligt wird.

Besonderes Kirchgeld: Definition und Voraussetzungen

Das besondere Kirchgeld ist eine spezielle Form der Kirchensteuer, die bei glaubensverschiedenen Ehen unter bestimmten Voraussetzungen erhoben wird. Es kommt ins Spiel, wenn:

  • der kirchenangehörige Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt,
  • der kirchenangehörige Ehepartner zwar ein Einkommen hat, dieses jedoch so gering ist, dass keine Einkommensteuer (und damit auch keine Kirchensteuer) fällig wird, oder
  • das Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners zwar zur Kirchensteuer führt, die Vergleichsberechnung jedoch ein höheres besonderes Kirchgeld ergibt.
Berechnungsgrundlage des besonderen Kirchgelds

Das besondere Kirchgeld wird anhand des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner berechnet. Dabei gilt:

  • Es wird nur bei Zusammenveranlagung erhoben, nicht jedoch bei Einzelveranlagung.
  • Die Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Ehepaares, unabhängig davon, ob der kirchenangehörige Partner selbst Einkommen erzielt oder nicht.
  • Eine Erhebung erfolgt erst ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro.

Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass Ehepartner als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis als verfassungskonform bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Im Jahr 2017 bestätigte der EGMR, dass die deutsche Praxis der Erhebung von Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.). Der Gerichtshof betonte, dass die Kirchensteuerregelungen in den Rahmen der Religionsfreiheit und staatlichen Gesetzgebung fallen.

Sächsisches Finanzgericht

Im Jahr 2019 erklärte das Sächsische Finanzgericht, dass die Regelungen zum besonderen Kirchgeld in Sachsen für die Steuerjahre 2014 und 2015 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ehegatten seien gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften ohne sachlichen Grund schlechtergestellt (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).

Bundesfinanzhof (BFH)

Der BFH stellte 2021 klar, dass auch in Fällen, in denen der kirchenangehörige Partner ein eigenes Einkommen erzielt, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verfassungsrechtlich unproblematisch ist (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Dies gilt insbesondere, wenn das Einkommen des konfessionslosen Partners deutlich höher ist und dadurch ein höherer Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Partners angenommen wird.

Regionale Unterschiede und Sonderregelungen

Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes variiert je nach Bundesland. In Bayern verzichten die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche rückwirkend ab dem Steuerjahr 2018 vollständig auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213). Solche Regelungen unterstreichen die Heterogenität der Kirchensteuererhebung in Deutschland.

Fazit

Das besondere Kirchgeld ist ein oft kontrovers diskutiertes Thema, das insbesondere bei glaubensverschiedenen Ehen zu Unverständnis führen kann. Grundsätzlich wird es nur erhoben, wenn der kirchenangehörige Partner entweder kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Die Berechnung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Einkommens, was von der Rechtsprechung als gerechtfertigt angesehen wird. Unterschiede in der Erhebung zwischen den Bundesländern machen jedoch eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich.


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