Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte maßgeblich. Die erste Tätigkeitsstätte ist der feste Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dauerhaft zuweist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer an dieser Stelle regelmäßig und dauerhaft arbeitet.
Eine längere Strecke kann anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist – das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitsstätte schneller und pünktlicher erreichen.
Kriterien für verkehrsgünstigere Strecken:
- Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der Zeit betragen, die für die kürzeste Strecke benötigt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011).
- Eine Strecke kann auch ohne große Zeitersparnis verkehrsgünstiger sein, z. B. durch bessere Straßen, weniger Ampeln oder geringeren Verkehr.
- Gesundheitsgründe, wie Höhenangst bei Hochbrücken, können ebenfalls die Wahl einer längeren Strecke rechtfertigen. Allerdings sind die dadurch entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Beispiele:
- Kurze Strecke (25 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 5 km x 0,38 Euro = 1.817 Euro.
- Längere Strecke (42 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 22 km x 0,38 Euro = 3.202,80 Euro.
Das Finanzamt muss in diesem Fall von der regelmäßigen Zeitersparnis überzeugt werden.
Wichtige Hinweise:
- Mehrere Verkehrsmittel: Auch wenn Sie verschiedene Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) kombinieren, gilt die kürzeste Straßenverbindung.
- Mehrfache Fahrten: Die Pauschale kann nur einmal pro Tag genutzt werden, auch bei mehrfacher Fahrt zur Arbeitsstelle.
- Fernpendler: Ab dem 21. Kilometer wurde die Pauschale befristet bis 2026 angehoben:
- Seit 2021: 35 Cent
- Seit 2022: 38 Cent
Aktuelles Urteil:
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im April 2024 bestätigt, dass die längere Strecke regelmäßig verkehrsgünstiger sein muss. Es reicht nicht, dass sie nur bei extremen Staus schneller ist (Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21).