Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?
Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:
(1) Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Für die Zweitausbildung gibt’s die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt, oder wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
(2) Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, gilt als berufsqualifizierender Studienabschluss. Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen.
Nach bisheriger Rechtslage galt das Referendariat als Zweitausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wurde.
Das bedeutet: Während des Referendariats bestand für die Eltern seit 2012 ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, weil die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und weil es auf die Höhe des Kindeseinkommens nicht mehr ankommt. Das Kind selbst konnte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Aber seit 2015 ist ein Referendariat, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen aufgenommen wird, noch Teil der Erstausbildung. Das bedeutet: Jetzt besteht der Kindergeldanspruch für die Eltern, ohne zu prüfen, ob das Referendariat ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit darstellt. Das Kind kann wie bisher seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Tz. 18).