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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2024) Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt (§ 24b EStG).

Beantragung und Kürzung:

  • Sie beantragen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jährlich mit der Steuererklärung, indem Sie die entsprechenden Angaben bei Lohnsteuer kompakt im Bereich Kinder (Anlage Kind) machen.
  • Bei Arbeitnehmern kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits monatlich auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Dafür muss lediglich die Steuerklasse II beantragt werden.
  • Für den neuen Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind müssen Sie etwas mehr tun: Beim Finanzamt muss man einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG).

Laufzeit und Änderung:

  • Der beantragte Lohnsteuerfreibetrag gilt für zwei Kalenderjahre. Ändern sich Ihre Verhältnisse, passen Sie den Freibetrag an (z. B., Heirat oder Zusammenziehen).
  • Nach Ablauf des Steuerjahres müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die Beträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.

Neueste Entscheidungen:

  • Zusammen veranlagte Ehegatten können den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
  • Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag für die Monate nach der Trennung gewährt werden, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und keine andere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).


Die Gewährung des Entlastungsbetrags erfordert, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Es gibt jedoch drei Ausnahmen:

  1. Die Anwesenheit einer anderen erwachsenen Person ist unschädlich, wenn es sich um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
  2. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Haushaltsmitglied aus Gründen der Pflegebedürftigkeit tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung teilnehmen kann.
  3. Im Jahr 2023 führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft aus Billigkeitsgründen. Infolgedessen bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen.

 

 

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