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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Bildschirm-Arbeitsbrille als Werbungskosten absetzen?

Mit zunehmendem Alter ist eine "normale" Brille mit Fernteil und Nahteil ungeeignet für die Arbeit am Computer, denn der mittlere Abstand zum Bildschirm wird dabei nicht zufriedenstellend erfasst. Hierzu gibt es spezielle Arbeitsbrillen mit zwei unterschiedlichen Dioptrien, deren oberer Teil die Distanz zum Bildschirm und deren unterer Teil die Distanz zur Tastatur berücksichtigt. Da diese Brille keinen Fernteil enthält, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet. Die Frage ist, ob die Kosten einer Bildschirmbrille als Werbungskosten absetzbar sind.

  • Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der Sehschwäche und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Die Kosten sind selbst dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemäß augenärztlicher Bescheinigung "als gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet ist" (BFH-Urteil vom 20.7.2005, VI R 50/03)
  • Als Werbungskosten absetzbar können die Aufwendungen für eine Bildschirm-Arbeitsbrille dann sein, wenn die Sehschwäche auf eine typische Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückgeht. Im Übrigen sind die Kosten für die Brille stets als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar - allerdings unter Anrechnung der zumutbaren Belastung.

Aber für Mitarbeiter, die regelmäßig am PC arbeiten und eine spezielle Bildschirm-Arbeitsbrille benötigen, muss der Arbeitgeber aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen die Kosten dafür übernehmen. Dies ergibt sich aus § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung und § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Beim Arbeitgeber sind die Kosten als Betriebsausgaben absetzbar, und beim Mitarbeiter entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR).

Lohnsteuer kompakt

Bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hat der Fiskus eine Hürde eingebaut: Der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer sollen nur dann gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird.

Begründung: Nur ein Augenarzt sei eine "fachkundige Person" gemäß § 6 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt (SenFin. Berlin vom 28.9.2009, III B-S 2332-10/2008).

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die Gestellung bzw. Bezuschussung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien nicht gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 34). Die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich nur auf Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention (von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse) sowie betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern, die nach Zweckbestimmung, Zielgerichtetheit und Qualität den Anforderungen des § 20b und dem GKV-Leitfaden Prävention entsprechen. Da der Leitfaden keine Leistungsansprüche auf Bildschirmbrillen enthält, scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aus.

Aber unabhängig von § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Und dazu gehören u.a. "Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG keine Anwendung"(BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 37).

Fazit: Ein Zuschuss des Arbeitgebers kann bei Beachtung der Voraussetzung "ärztliche Verordnung" steuerfrei bleiben.

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