Was sind außergewöhnliche Abschreibungen?
Auf der Anlage AV-EÜR (Anlageverzeichnis) sowie in der Anlage EÜR (Zeile 29 ff.) sind ebenfalls "Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung" (AfaA) einzutragen.
Wenn aufgrund besonderer Umstände die wirtschaftliche und die technische Nutzungsdauer voneinander abweichen, kann neben der linearen Abschreibung eine AfaA in Betracht kommen. Gründe für eine AfaA können beispielsweise sein:
- Beschädigung oder Zerstörung des Wirtschaftsguts infolge von Brand, Wasserschaden, Erdbeben, Sturm, Erdrutsch u. Ä.,
- Totalschaden oder Diebstahl des Pkw,
- Gebäudeschaden durch Wasserrohrbruch,
- Beseitigung von versteckten Mängeln durch den Erwerber des Gebäudes, die für diesen nicht vorhersehbar waren,
- Abbruch eines technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes nach dem Erwerb, sofern das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben wurde. Hier ist der Restbuchwert des Gebäudes als AfaA und zusätzlich die Abbruchkosten als Werbungskosten abziehbar.
Nach Vornahme der außergewöhnlichen Abschreibung wird die weitere Abschreibung ab dem folgenden Jahr bemessen nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des AfaA-Betrages (§ 11c Abs. 2 EStDV).
Lohnsteuer kompakt: Machen Sie die AfaA immer im Jahr des Schadenseintritts steuerlich geltend, spätestens aber in dem Jahr, in dem Sie den Schaden entdecken. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit einer Versicherungsleistung rechnen. Erhalten Sie von der Versicherung im folgenden Jahr eine Entschädigung, ist diese im Leistungsjahr als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Eine AfaA kann nur bei Wirtschaftsgütern beansprucht werden, die linear abgeschrieben werden. Hingegen ist bei der degressiven Abschreibung die AfaA nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Gebäuden: Hier kann eine AfaA in Anspruch genommen werden, gleichgültig, ob das Gebäude linear oder degressiv abgeschrieben wird.
Lohnsteuer kompakt: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, ist die AfaA also nicht möglich. Wenn Sie aber von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln, steht Ihnen diese Möglichkeit wieder offen.