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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Ja, der freiwillige Wehrdienst ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt und kann den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierzu zählen insbesondere Ausbildungsabschnitte während des Wehrdienstes und Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und Freiwilligendiensten.

Freiwilliger Wehrdienst und Berufsausbildung
  1. Grund- und Dienstpostenausbildung: Während des freiwilligen Wehrdienstes gelten sowohl die dreimonatige Grundausbildung als auch die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 58b Soldatengesetz. Für mindestens die ersten vier Monate wird der Wehrdienst als Berufsausbildung ohne weiteren Nachweis anerkannt, sofern der Dienstantritt glaubhaft gemacht wird.
  2. Zivile Berufsausbildung während des Wehrdienstes: Kinder, die während des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolvieren, können ebenfalls berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Telekommunikationselektroniker oder Kraftfahrer (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
Wartezeit auf den Dienstbeginn

Ein Kind kann bereits während der Wartezeit auf den Wehrdienst als ausbildungsplatzsuchend gelten, solange es sich ernsthaft um den Dienst bewirbt. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst.

Übergangszeiten
  1. Zwischen Wehrdienst und Ausbildung: Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen dem Abschluss eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder umgekehrt sind ebenfalls begünstigt. Diese Zeiträume gelten als förderfähige Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG.
  2. Verlängerung des Kindergeldanspruchs: Für Kinder, die ihren freiwilligen Wehrdienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, bestand der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis 2018. Für Kinder, die nach dem 1.7.2011 den Wehrdienst angetreten haben, gilt diese Verlängerung nicht mehr.
Verzögerung des Dienstbeginns

Wenn der Dienstbeginn um mehr als vier Monate verzögert wird, verlieren Eltern den Anspruch auf Kindergeld für die gesamte Übergangszeit, einschließlich der ersten vier Monate. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf die Verzögerung hatte (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).

Tipp: Unterhaltsleistungen absetzen

Falls das Kindergeld entfällt, weil die Wartezeit auf den Dienstantritt länger als vier Monate dauert, können die Eltern Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Für 20241 beträgt der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag 982 Euro pro Monat.

Meldepflicht bei längeren Wartezeiten

Wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz oder den Dienstbeginn länger als vier Monate warten muss, sollte es sich unbedingt als arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend melden, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt besonders in pandemiebedingten Wartezeiten, wie beispielsweise während der Corona-Krise. Fehlt diese Meldung, entfällt der Kindergeldanspruch komplett für die Übergangszeit (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

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