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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist Erhaltungsaufwand?

Zum Erhaltungsaufwand gehören alle Ausgaben für die laufenden Instandhaltungsarbeiten bzw. Reparaturen sowie alle Kosten, die dadurch entstehen, dass bereits vorhandene Teile (z.B. Fenster) oder Anlagen (z.B. Heizung) erneuert oder verbessert werden.

Werden dagegen bisher noch nicht vorhandene Teile neu eingefügt (z.B. Einbau eines bisher noch nicht vorhandenen Badezimmers), liegt kein Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungsaufwand vor, der sich nur über die Abschreibungen auswirkt. Die Abgrenzung, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist jedoch oftmals schwierig.

Wenn die Maßnahme ohne Umsatzsteuer bis zu 4.000 Euro kostet, können Sie die Aufwendungen aber immer als Erhaltungsaufwand abziehen, auch wenn es sich eigentlich um Herstellungsaufwand handelt. Während der ersten drei Jahre nach Anschaffung eines Gebäudes sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

Größerer Erhaltungsaufwand kann sofort oder auf 2 bis 5 Jahre verteilt als Werbungskosten abgezogen werden.

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