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Schäden am Eigenheim: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet.

Voraussetzungen für den Abzug:
  1. Unabwendbares Ereignis: Die Schäden müssen durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben oder Blitzeinschlag entstanden sein. Baumängel oder selbstverschuldete Schäden werden nicht anerkannt.
  2. Existenziell wichtiger Bereich: Der Schaden muss die Wohnung oder andere lebenswichtige Bereiche betreffen. Schäden am Pkw oder an der Garage werden nicht berücksichtigt.
  3. Keine Versicherungsmöglichkeit: Wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung abgedeckt werden könnte, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen. Allerdings gilt eine Elementarversicherung nicht als allgemein zugängliche Versicherung (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden durch Hochwasser, Sturm oder Hagel auch dann abgesetzt werden können, wenn keine entsprechende Versicherung vorhanden ist.
Wichtige Urteile:
  • Marderschäden: Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Marderschäden nicht abzugsfähig sind, wenn der Schaden nicht akut, sondern über längere Zeit hingenommen wurde (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist anhängig (Az. VI B 41/20).
  • Schadstoffbelastung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Sanierung wegen hoher Schadstoffbelastung am Eigenheim als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, sofern die Maßnahmen notwendig und nachweisbar sind (Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21). Im konkreten Fall wurde der Abzug jedoch verwehrt, weil der Kläger nicht nur notwendige Sanierungen vornahm, sondern das Haus abreißen ließ und neu baute. Zudem wurden die Nachweise (Gutachten, ärztliche Atteste) als unzureichend beurteilt.
  • Rechtsstreitigkeiten: Kosten, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bei der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit nicht steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).
Praxistipps:
  • Vorherige Gutachten: Vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen sollten Hauseigentümer sicherstellen, dass sie ausreichende Nachweise (ärztliche Atteste, technische Gutachten) vorlegen können, um die Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit der Maßnahmen zu belegen.
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO anzustreben, um die Beweislage für das Finanzamt zu sichern.
  • Versicherungsfälle: Prüfen Sie stets, ob das Schadensrisiko durch eine Versicherung gedeckt ist. Wenn ja, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Unwetterschäden finden Sie im Beitrag: Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar.

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