Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten:
(1) Verpflegungspauschbeträge: Diese sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.
- Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und
- an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an
- An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.
(2) Bordverpflegung: Bei Flugreisen ist im Flugpreis meist eine Bordverpflegung enthalten. Wenn die Rechnung für das Flugticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird, gilt Folgendes:
Die kostenlose Bordverpflegung gilt als eine "vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit". Das bedeutet, dass der Verpflegungspauschbetrag um je 40 % für das Mittag- oder Abendessen und um 20 % für das Frühstück zu kürzen ist. Die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages erfolgt nicht, falls anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten gereicht werden.
(3) Mehrere Länder: Wenn Sie im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeit mehrere Länder aufsuchen, richtet sich der Verpflegungspauschbetrag immer nach dem Land, das Sie zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit erreichen. Hingegen ist am Rückreisetag das Land maßgebend, in dem Sie zuletzt tätig waren - und nicht etwa Deutschland. Das gilt auch dann, wenn Sie die Auswärtstätigkeit in Deutschland fortsetzen, beispielsweise noch einen Kunden in Deutschland besuchen.
(4) Übernachtungspauschbeträge: Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt, sondern nur noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Falls seit 2014 die Auswärtstätigkeit im Ausland länger als vier Jahre dauert, erfolgt - anders als in Deutschland - für die 48 Monate keine Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat.
Kürzung der Verpflegungspauschbeträge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte die Verpflegungspauschbeträge kürzen müssen, wenn ihnen der Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (Urteil vom 12.07.2021, VI R 27/19).
Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhielt an Bord seines Schiffes kostenfreie Mahlzeiten vom Arbeitgeber, die in den Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. An Hafentagen nutzte der Offizier die Bordverpflegung teilweise nicht und musste sich gelegentlich selbst versorgen. Für insgesamt 206 Tage machte er Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend.
Das Urteil: Der BFH entschied, dass der Offizier die Verpflegungspauschbeträge nur für Tage ansetzen darf, an denen er keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten hat, wie etwa an Hafentagen. An den übrigen Tagen, an denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist der Abzug der Verpflegungspauschbeträge ausgeschlossen.
Steuerfreiheit von Mahlzeiten für Flugpersonal
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass unentgeltliche Mahlzeiten, die Flugpersonal auf Flügen von über sechs Stunden erhält, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Urteil vom 13.08.2020, Az: 14 K 2158/16 L).
Hintergrund: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Personal auf längeren Flügen kostenlos Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Mahlzeiten würden überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bereitgestellt, um den reibungslosen Flugbetrieb zu gewährleisten.
Fazit: Die Bereitstellung der Mahlzeiten dient in erster Linie der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers und nicht der Belohnung des Personals. Daher sind sie steuerfrei.