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Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Was ist zur 48-Monatsgrenze bei Auswärtstätigkeiten zu beachten?

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Seit 2014 spielt dabei die 48-Monatsgrenze eine zentrale Rolle.

1. 48-Monatsgrenze bei der ersten Tätigkeitsstätte

Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer:

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

Tipp: Bei einer befristeten Zuordnung von bis zu 48 Monaten liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. Somit können Fahrtkosten nach Dienstreisepauschalen sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

2. 48-Monatsgrenze bei Tätigkeit im Betrieb eines Kunden

Nach neuem Recht kann die erste Tätigkeitsstätte auch im Betrieb eines Kunden liegen, etwa bei langfristigen Projekten oder Leiharbeit. Eine solche Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer:

  • von vornherein länger als 48 Monate oder
  • für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
3. 48-Monatsgrenze bei Übernachtungskosten

Seit 2014 sind Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten nur für 48 Monate in voller Höhe absetzbar. Ab dem 49. Monat sind sie auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt – jedoch nur bei inländischen Tätigkeiten.

Tipp: Eine Unterbrechung der Tätigkeit für mindestens sechs Monate setzt den 48-Monatszeitraum zurück.

Wichtige Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster entschied, dass wiederholt befristete Zuordnungen von jeweils weniger als 48 Monaten keine erste Tätigkeitsstätte begründen, selbst wenn der Gesamteinsatz länger als vier Jahre dauert (FG Münster vom 25.3.2019, 1 K 447/16).

Besonderheit für Leih- und Zeitarbeitnehmer

Zeitarbeitnehmer sind in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, nicht mit dem Entleiher. Sie können nur dann eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn sie:

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • länger als 48 Monate

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Verpflegungs- und Reisenebenkosten entfallen. Bei kürzeren Einsätzen kann hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte, dass Fahrtkosten auch bei befristeten Einsätzen nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 382/16). Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf (BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20). Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Wiederholte befristete Einsätze begründen keine dauerhafte Zuordnung.

Neuerungen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Seit dem 1.4.2017 darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung steuerliche Auswirkungen auf die Bewertung der ersten Tätigkeitsstätte hat. Der BFH wird hierzu im Verfahren VI R 22/23 entscheiden.

Betroffene sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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