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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?

Absetzbare Kosten bei Auswärtstätigkeit

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Sie verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, darunter:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Verpflegungspauschalen werden jedoch nur für die ersten drei Monate einer langfristigen Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Pkw mit der Dienstreisepauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) absetzbar.

2. Verpflegungspauschalen
  • 14 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden.
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.

Es zählt die Zeit, die Sie von Ihrer Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Auch Fahrtzeiten werden berücksichtigt.

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind in den ersten 48 Monaten in unbeschränkter Höhe absetzbar. Danach gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat, die jedoch nur für Übernachtungen in Deutschland gilt. Im Ausland gibt es keine Begrenzung.

4. Reisenebenkosten

Zusätzlich können verschiedene Nebenkosten abgesetzt werden, darunter:

  • Fahrten am Zielort (z. B. Taxi, Mietwagen)
  • Autobahn- oder Fährgebühren
  • Parkgebühren
  • Trinkgelder
  • Telefonkosten oder beruflicher Schriftverkehr.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Pauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) zusätzlich zur Verpflegungspauschale geltend machen. Dies gilt für An- und Abreisetage sowie für Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit im Rahmen der Auswärtstätigkeit.

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