Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Ein Erststudium liegt vor, wenn das Studium als erste Berufsausbildung direkt nach dem Schulabschluss (z. B. dem Abitur) aufgenommen wird. In diesem Fall sind die Studienkosten nur begrenzt bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar.
Wird jedoch ein erstes Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen, können die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Studiengänge, die als vorweggenommene Werbungskosten zu betrachten sind (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Absolvieren Sie das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Berufsakademie, duale Studiengänge), sind die Studienkosten ebenfalls unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar, da die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist.
Unbegrenzte Absetzbarkeit der Werbungskosten im Erststudium
In bestimmten Fällen können die Studienkosten auch im Erststudium unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721):
- Werden zwei oder mehr Studiengänge parallel begonnen und unterschiedlich abgeschlossen, gilt nach Abschluss des ersten Studiengangs der zweite als Zweitstudium, sodass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten gelten.
- Bei Juristen und Lehramtsanwärtern zählt das erste Staatsexamen als berufsqualifizierender Abschluss. Die Kosten des Referendariats können danach unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Der Bachelorabschluss gilt ebenfalls als berufsqualifizierend. Ein nachfolgendes Masterstudium wird als Zweitstudium betrachtet und die Kosten sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Nach jahrelanger Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Regelung, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten absetzbar sind, verfassungsgemäß ist (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, veröffentlicht am 10.1.2020).