Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Arbeit von zu Hause aus (sog. „Homeoffice“). Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist ein abgetrennter, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum. Diese Regelung betrifft z. B. Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten.
2. Kein Mittelpunkt, aber Arbeit von zu Hause
Wird die berufliche Tätigkeit teilweise von zu Hause ausgeübt, ohne dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage (max. 1.260 Euro pro Jahr) abgezogen werden. Die Tätigkeit kann an einem beliebigen Platz in der Wohnung stattfinden; besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz gibt es nicht.
Besonderheiten des Arbeitszimmers als Mittelpunkt:
- Pauschale: Die Jahrespauschale von 1.260 Euro gilt für das gesamte Jahr und muss nicht nachgewiesen werden.
- Zeitanteil: Bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers wird die Pauschale monatsweise gekürzt.
- Personenbezogen: Die Pauschale gilt je Person, kann aber nicht für verschiedene Tätigkeiten mehrfach genutzt werden.
- Keine Kombination: Die Kombination von Jahres- und Tagespauschale für denselben Zeitraum ist nicht möglich.
Beispiele:
- Beispiel 1: A und B nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam. Nur für A bildet es den Mittelpunkt der Tätigkeit. A kann anteilige Kosten absetzen, B nur die Tagespauschale.
- Beispiel 2: Beide nutzen das Arbeitszimmer als Mittelpunkt. Beide können die Pauschale von 1.260 Euro absetzen.
Homeoffice ohne Arbeitszimmer
Auch ohne Arbeitszimmer können Steuerpflichtige ab 2023 eine Pauschale für die Tätigkeit zu Hause absetzen:
- Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
- Bedingungen: Ein abgetrennter Raum ist nicht erforderlich. Die Pauschale gilt für die Tätigkeit in der Wohnung, unabhängig vom Arbeitsplatz (z. B. Küchentisch).
- Fahrtkosten: Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte und die Pauschale können nicht kombiniert werden. Bei Auswärtstätigkeiten sind Reisekosten und Pauschale zulässig, sofern die Arbeit überwiegend zu Hause erfolgt.
Sonderregelung: Kein anderer Arbeitsplatz
Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), können Tagespauschale und Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte parallel abgesetzt werden.
Beispiele:
- Beispiel 1: Ein Bauingenieur kann Reisekosten und die Tagespauschale abziehen, wenn die Tätigkeit überwiegend zu Hause erfolgt.
- Beispiel 2: Ein Versicherungsmakler kann die Pauschale nicht absetzen, wenn der Großteil der Arbeit außer Haus erfolgt.