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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?

Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:

  • Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
  • Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer
  • Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer
  • Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
  • Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
  • Homeoffice-Pauschale (in wenigen Ausnahmefällen ggf. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer)
  • Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird.
Hinweis zum Computer

(1) Wenn Sie einen Computer für die Ausbildung nutzen, können Sie die anteilige Jahresabschreibung absetzen. Diese beträgt pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können sofort abgezogen werden.

(2) Laut Bundesfinanzministerium beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Dies sollte auch im Bereich der Sonderausgaben gelten.

Berücksichtigung steuerfreier Bezüge: Erhalten Sie steuerfreie Bezüge zur Förderung der Berufsausbildung (z.B. BAföG), werden Ihre abzugsfähigen Aufwendungen um diese Zahlungen gekürzt. Das gilt allerdings nur für Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zuschüsse zum Lebensunterhalt sind davon ausgenommen. Rückzahlbare Darlehen müssen nicht von den Ausbildungskosten abgezogen werden.

Besonderheit für Studierende im Zweitstudium: Studierende im Zweitstudium können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für ein Auslandssemester, Praxissemester oder Praktikum als vorab entstandene Werbungskosten absetzen, wenn diese in der Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 14.5.2020, VI R 3/18) begründen die Studierenden an der anderen Hochschule keine neue erste Tätigkeitsstätte.

Tipp: Lassen Sie Ausbildungskosten möglichst immer von Ihnen selbst zahlen, nicht von Ihren Eltern.

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