(2015)
Was ist der Übungsleiterfreibetrag?
Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Erzieher Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.
Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 2.400 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Begünstigte im Sinne des Übungsleiterfreibetrages sind beispielsweise:
- Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
- Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
- Jugendleiter, Ferienbetreuer
- Rettungssanitäter u.ä. bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
- Nicht begünstigt dagegen sind folgende Tätigkeiten
- Vorstandsmitglieder
- Kassierer oder Gerätewart eines Sportvereins
- Ausbilder von Tieren
- Hallenwarte
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