(2015)
Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei, sofern nicht der Übungsleiterfreibetrag zur Anwendung kommt (§ 3 Nr. 26a EStG). Davon profitieren Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen engagieren und dort Verantwortung übernehmen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.
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