(2015)
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte. Seit 2014 ist nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte" maßgebend, sondern die "erste Tätigkeitsstätte".
Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere, aber längere Strecke nutzen, ist das Finanzamt auch damit meistens einverstanden. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke.
Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. Aber diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegestrecke abzulehnen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520). Das bedeutet:
- Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
- Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.
Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel), wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.
Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, können Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.
Beispiel
Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit. Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro = 1.725 Euro.
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 42 Kilometer x 0,30 Euro = 2.898 Euro. Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des „Umwegs“ erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.
Rechner
- Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
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