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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2015) Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was Sie in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten absetzen können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Diese Fahrten können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.

Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt
Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleich bleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen. Solche Treffpunkte sind beispielsweise das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen.

Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen. Sie können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, bis 2013 war hierfür die Dienstreisepauschale von 5 Cent je km absetzbar. Gleichwohl können auch seit 2014 Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden.

Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann seit dem 1.1.2014 keine Pauschale mehr abgesetzt werden. Bis 2013 waren immerhin noch 5 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen, z. B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil. Aber diese Ermittlung ist doch recht mühsam.

Lohnsteuer kompakt: Werden Dienstfahrten mit einem Elektrofahrrad unternommen, ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) einzustufen ist. Letzteres sind Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. In diesem Fall können Sie die Dienstreisepauschale von 20 Cent je km absetzen.

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