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(2015) Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Die "erste Tätigkeitsstätte" (bis 2013: Arbeitsstätte) ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in erster Linie durch den Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Festlegungen, gleichgültig ob in schriftlicher oder mündlicher Form. Aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers ist eine dauerhafte Zuordnung anzunehmen, wenn Sie an der Arbeitsstätte längerfristig tätig werden, und zwar

  • unbefristet ("bis auf Weiteres"),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet) oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Bei mehreren Arbeitsstätten kann auch der Umfang der Arbeitszeit entscheidend sein, ob eine betriebliche Einrichtung als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Und zwar dann, wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen.

Anders als bisher kann ab 2014 eine "erste Tätigkeitsstätte" auch sein

  • eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (Tochterunternehmen),
  • eine ortsfeste Einrichtung eines Fremdunternehmens, auch beim Kunden (Leih- oder Zeitarbeit),
  • eine Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

"Erste Tätigkeitsstätte" kann also auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn Sie dort längerfristig tätig sind. Dies gilt aber nur, wenn Sie vom Arbeitgeber diesem Betrieb dauerhaft zugeordnet sind. Dies ist immer der Fall, wenn Sie dort von vornherein länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig werden.

Keine "erste Tätigkeitsstätte" können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe sein, weil diese keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers darstellen. Gleiches gilt für das häusliche Arbeitszimmer, denn auch das ist keine Einrichtung des Arbeitgebers.

Rechner
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