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Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? - Neue Fristen ab 2025

Verlängerung der Bekanntgabevermutung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Frist zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden von drei auf vier Tage verlängert. Dies betrifft sowohl postalische als auch elektronische Steuerbescheide. Die Anpassung erfolgt aufgrund längerer Postlaufzeiten durch das "Postrechtsmodernisierungsgesetz".

Wichtigkeit der Bekanntgabevermutung

Der Tag der Zustellung ist entscheidend, da ab diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beginnt.

Bekanntgabevermutung im Detail

Bisher galten Steuerbescheide drei Tage nach dem Versand als zugestellt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ab 2025 wird diese Frist auf vier Tage erhöht, um längere Postlaufzeiten zu berücksichtigen.

Gilt die Verlängerung auch für elektronische Bescheide?

Ja, die vier Tage gelten auch für elektronisch übermittelte Bescheide, wie z.B. per E-Mail oder über Portale (§ 122 Abs. 2a AO). Auch hier wurde bisher eine Frist von drei Tagen angesetzt.

Wochenenden und Feiertage

Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Steuerzahler müssen ab 2025 die neue vier-Tage-Frist berücksichtigen. Dies gilt sowohl für postalische als auch elektronische Bescheide, da die Einspruchsfrist ab dem vierten Tag nach Versendung beginnt.

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