Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?
Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z. B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid oder Fristverlängerungsantrag) oder Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an Ihr Finanzamt senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellungsrisiko, insbesondere bei fristwahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.
Nicht zulässig per E-Mail ist die Übersendung von Anträgen, Erklärungen und anderen Schriftstücken, wenn eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z. B. bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen der Fall oder wenn absolute Sicherheit über den Einsender bestehen muss (z. B. bei der Mitteilung einer Bankverbindung für Erstattungszwecke).
Ihr Finanzamt wird bemüht sein, Ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es dürfen Ihnen jedoch nur einfache steuerliche Auskünfte erteilt und entsprechende Hilfeleistungen beim Ausfüllen von Anträgen und Erklärungen gegeben werden.
Ihr Finanzamt darf keine Beratung über den steuerlich besten Weg zu einem bestimmten Ziel geben oder Sie über alle gesetzlichen Möglichkeiten und Mittel aufklären. Diese Aufgaben sind den beratenden Berufen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte usw.) gesetzlich vorbehalten.
Rechner
- Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
- Steuerberaterkosten berechnen: Die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) regelt ganz genau welche Gebühren ein Steuerberater abrechnen darf. Unser Rechner sagt Ihnen, mit welchen Kosten Sie abhängig von Ihrem Steuerfall rechnen müssen.
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