Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Das zu versteuernde Einkommen wird nach einem festen Schema ermittelt. Der erste Schritt besteht darin, die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zu ermitteln und zusammenzurechnen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einnahmen abzüglich Werbungskosten (mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Bei Versorgungsbezügen werden zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einnahmen abzüglich Werbungskosten (mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag) sowie Sparerfreibetrag. Falls Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen werden, ist auch ein Abzug ausländischer Quellensteuer möglich.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten.
- Sonstige Einkünfte: Einnahmen abzüglich Werbungskosten (mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag).
Schema zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Operator |
Berechnungsschritt |
|
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten |
./. |
Altersentlastungsbetrag |
./. |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
./. |
Freibetrag für Land- und Forstwirte |
Ergibt: Gesamtbetrag der Einkünfte |
./. |
Verlustabzug (Verlustvortrag aus dem Vorjahr) |
./. |
Sonderausgaben |
./. |
Außergewöhnliche Belastungen |
+ |
Erstattungsüberhang für Krankenversicherung oder Kirchensteuer (§ 10 Abs. 4b EStG) |
Ergibt: Einkommen |
./. |
Freibeträge für Kinder |
./. |
Härteausgleich |
Ergibt: Zu versteuerndes Einkommen |
Rechner
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