Feldhilfe:
(2017)
Bezeichnung der Handwerkerleistung
Geben Sie die Bezeichnung der Handwerkerleistung an, die in Ihrem Haushalt ausgeführt wurde.
Für die folgenden Handwerkerleistungen können Sie die Steuerermäßigung beantragen, wenn die Arbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt wurden:
- Schornsteinfeger
- Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizung
- Aufzugswartung
- Hausreinigung
- Reparaturarbeiten (Waschmaschine, Herd, Computer, Fernseher, etc.)
- Schönheitsreparaturen (Streichen, Lackieren, Tapezieren)
- Renovierungsarbeiten (Bad, Dach, Heizung, etc.)
- Fassadenanstrich
- Reparatur, Austausch oder Wartung der Gas-, Elektro-, Wasserinstallationen
- Schlüsseldienst / Austausch Schlösser
- Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Wichtig: Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, nicht jedoch für das Material.
Begünstigt sind nicht nur Handwerkerleistungen, die "in" einem inländischen Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die "für" den Haushalt erbracht werden. Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts - anders als der Fiskus bisher meinte - nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).