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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2017) Einkommensersatzleistungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Einkommensersatzleistungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Lohn-/Einkommensersatzleistungen erhalten haben.

Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.

Bestimmte Lohnersatzleistungen sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, und zwar Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Besoldungsgesetz. Diese geben Sie hier nicht an.

Nicht anzugeben brauchen Sie Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für 1 Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Streikgelder, der Gründungszuschuss für Existenzgründer sowie das Pflegeunterstützungsgeld ab 2015. Diese Leistungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

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