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Feldhilfe: (2017) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Das sind die Steuerregeln bei Anschaffung oder Herstellung im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017:

(1) GWG mit Anschaffungskosten bis 150 Euro
Hier besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und regulärer Abschreibung - und zwar gesondert für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Bei Sofortabschreibung besteht keine Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis. Bei Sofortabschreibung tragen Sie die Beträge hier ein.

(2) GWG mit Anschaffungskosten von 150 Euro bis 410 Euro
Hier haben Sie ein Wahlrecht: Sie können die Wirtschaftsgüter entweder sofort als Betriebsausgaben absetzen oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. In beiden Fällen müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Und Sie haben sogar noch ein drittes Wahlrecht: Sie können die Wirtschaftsgüter auch in einem Sammelposten erfassen und über 5 Jahre linear abschreiben. Dieses Wahlrecht muss aber für alle Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einheitlich in Anspruch genommen werden. Beim Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Bei Sofortabschreibung tragen Sie die Beträge hier ein, bei Sammelposten den 20-%igen-Auflösungsbetrag unter "Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG".

(3) GWG mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro bis 1.000 Euro
Hier besteht ein Wahlrecht: Sie können die Kosten über die Nutzungsdauer abschreiben oder für sämtliche Wirtschaftsgüter einheitlich einen Sammelposten bilden und diesen auf 5 Jahre verteilen. Bei Bildung eines Sammelpostens bestehen abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen. Den Auflösungsbetrag geben Sie in der Zeile "Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG" ein.

Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Beim jeweiligen Grenzbetrag von 410 Euro, 150 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert - ohne Umsatzsteuer - maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z.B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Schreibtisch, Bücherschrank, Computertisch, Beistelltisch, Schreibtischstuhl, Diktiergerät, Taschenrechner, Computer, Laptop, Palmtop und ähnliches.

Wichtige Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Beispielsweise können Monitor, Drucker und Scanner nur zusammen mit dem Computer genutzt werden. Denn diese Geräte sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken mit dem Rechner angelegt und verlieren mit einer Trennung ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Daher sind die Anschaffungskosten nicht in einem Betrag absetzbar, auch wenn diese weniger als 150 Euro betragen.

Falls Sie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen Wirtschaftsgütern eine Re-Investitionsrücklage nach § 6b EStG oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln übertragen, ist die Sofortabschreibung möglich, sofern sich nach der Kürzung ein Betrag von unter 150 EUR ergibt.

Aufzeichnungspflichten: Es ist nicht erforderlich, für geringwertige Wirtschaftsgüter ein Anlageverzeichnis zu führen. Wirtschaftsgüter von derart geringfügigem Wert sollen die Buchführung der Betriebe nicht belasten.

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