Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2017) Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen

Geben Sie hier bitte umsatzsteuerfreie und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen an, die in § 4 UStG aufgeführt sind:

  • Umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG sind beispielsweise Zinsen, Mieteinnahmen sowie die Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertretern und -maklern, Bausparkassenvertretern, Kreditvermittlern, aus ehrenamtlicher Tätigkeit für eine Körperschaft desöffentlichen Rechts.
  • Nicht umsatzsteuerbar sind beispielsweise Auslandsumsätze, Einnahmen als Schadensersatz, aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, erhaltene Mahngebühren und Verzugszinsen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung oder sonstige Subventionen.

Außerdem sind hier Betriebseinnahmen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) abzugeben, für die der Leistungsempfänger aufgrund der sog. Steuerschuldumkehr die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG). In diesem Fall müssen Sie als Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen und dürfen sie deshalb auch nicht in Ihrer Rechnung an den Auftraggeber ausweisen. Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft gilt für folgende Leistungen:

  • Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, insbesondere
    • Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken,
    • Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
    • Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück,
    • Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (Erbpacht).
  • Bauleistungen, die Sie für einen anderen Bauunternehmer erbringen, also für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Steuerschuldumkehr besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für Handwerker und Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft besteht schon länger für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger von

  • Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer

außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt