Feldhilfe:
(2015)
Bewirtungsaufwendungen
Tragen Sie hier bitte die nicht abziehbaren und die abziehbaren Bewirtungsaufwendungen ein.
Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus "geschäftlichem" Anlass und solchen aus "allgemein betrieblichem" Anlass. Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die Kosten steuerlich anerkannt werden:
- Ein geschäftlicher Anlass besteht bei betriebsexternen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Hierzu zählen auch Besucher des Betriebs sowie Arbeitnehmer von gesellschaftlich verbundenen Unternehmen und mit ihnen vergleichbaren Personen, sprich Fachkollegen. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter (BFH-Urteil vom 18.9.2007, BStBl. 2008 II S. 116). Solche Bewirtungskosten sind nur zu 70 % absetzbar und zu 30 % nicht absetzbar. Daher müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt und beide Beträge hier eingetragen werden (R 4.10 Abs. 6 EStR).
- Ein allgemein betrieblicher Anlass liegt vor bei Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern, also betriebsinternen Personen. "Betrieblich" veranlasst sind ebenfalls Aufwendungen eines Getränkegroßhändlers für Lokalrunden in den Gaststätten seiner Kunden sowie für Kundschaftstrinken bei Brauereien. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar und somit in voller Höhe auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben"einzutragen (R 4.10 Abs. 7 EStR).
Lohnsteuer kompakt: Aufwendungen für Kaffee, Tee, Getränke, Gebäck usw. anlässlich betrieblicher Besprechungen sind sog. Aufmerksamkeiten und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.
Lohnsteuer kompakt: Die Umsatzsteuer, die in den Bewirtungskosten enthalten ist, ist in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und ebenfalls auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen (BMF-Schreiben vom 23.6.2005, BStBl. 2005 I S. 816).
Hinweis: Die Bewirtungskosten müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen (§ 4 Abs. 7 EStG)