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Feldhilfe: (2015) Aktuell zuständiges Finanzamt

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Aktuell zuständiges Finanzamt

Wählen Sie hier das Finanzamt aus, in dessen Bezirk Sie bei der Abgabe der Steuererklärung wohnen. Entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, d.h. wenn Sie während des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig.

Die von Lohnsteuer kompakt verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamt für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind, und wird regelmäßig aktualisiert.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Sonderfall 1: Rentner mit Wohnsitz im Ausland

Das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) in Mecklenburg-Vorpommern ist für Sie zuständig, wenn Sie im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen. Erzielen Sie noch weitere Einkünfte, kann auch ein anderes Finanzamt zuständig sein. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt Neubrandenburg in Verbindung.

Sonderfall 2: Wegzug aus Deutschland

Wenn Sie nach Ihrem Wegzug keine Einkünfte in Deutschland erzielen, verbleibt die Zuständigkeit beim Finanzamt des letzten Wohnsitzes.

Wenn Sie auch nach dem im Wegzugsjahr inländische Einkünfte erzielen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach § 50 Abs. 2 EStG (Betriebsstättenfinanzamt) bzw. § 19 Abs. 2 AO. Das zuständige Finanzamt ist dann auch für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen noch unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Bereits begonnene Verwaltungsverfahren können ggf. durch das bisher zuständige Finanzamt fortgeführt werden. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit Ihrem bisherigen Finanzamt in Verbindung.

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