Feldhilfe:
(2015)
Sonderabschreibungen nach § 7 EStG (Sanierungsgebäude, Baudenkmäler, Schutzbauten etc.)
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Unter Sonderabschreibungen fallen
- Sanierungsgebäude nach § 7h EStG: Bei Baumaßnahmen, die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden, können die Herstellungskosten verteilt über 10 Jahre mit jährlich 10 % abgesetzt werden.
- Bei Baumaßnahmen, die ab dem 1.1.2004 begonnen werden, können die Herstellungskosten in den ersten 8 Jahren mit jeweils 9 % und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 7 % als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Baudenkmäler nach § 7i EStG: Regelung wie bei § 7h EStG.
- Schutzbauten nach dem Schutzbaugesetz: Die Herstellungskosten für Schutzräume, für die der Bauantrag vor dem 1.1.1992 gestellt wurde, können über 12 Jahre mit bis zu 10 % jährlich abgeschrieben werden.
- Restwert-Abschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG: Wer vor dem 1.1.1987 sein Haus oder seine Eigentumswohnung angeschafft oder fertig gestellt hatte, konnte acht Jahre lang die damalige 7b-Abschreibung in Anspruch nehmen. Nach dem Auslaufen dieser Förderung wirkt sie für vermietete Gebäude weiter - und zwar in Form der Restwert-Abschreibung in Höhe von 2,5 % des Restwertes.