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Feldhilfe: (2015) Beitragspflichtige Einnahmen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Beitragspflichtige Einnahmen

Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2014 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt.

Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres (im Vorjahr 2014: 71.400 Euro in West und 60.000 Euro in Ost).

Die 2014 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus der Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen.

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