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Feldhilfe: (2015) Steuerpflichtiger unmittelbar begünstigt

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Steuerpflichtiger unmittelbar begünstigt

Wählen Sie "JA: Ehemann war unmittelbar begünstigt.", wenn Sie zum geförderten Personenkreis gehören.

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2015 – zumindest zeitweise – in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B.

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen  Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherr) abgegeben haben,
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (z. B. deutsche gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben haben,
  • Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten deutschen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1.1.2010 begründet wurde sowie  Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Altersvorsorgebeiträge werden bei diesen Personengruppen aber nur berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.
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