Feldhilfe:
(2015)
Abzugsvoraussetzung
Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abzugsfähig, wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet.
Falls Ihnen für die berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Kein anderer Arbeitsplatz steht z.B. folgenden Personen zur Verfügung:
Lehrern, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule haben und die Unterrichtsvorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer erledigen.
Personen, die in dem Arbeitszimmer eine selbständige oder nichtselbständige nebenberufliche Tätigkeit ausüben, z.B.
- Vorträge vorbereiten,
- Gutachten erstellen,
- Musikunterricht erteilen,
- Bauspar- und Versicherungsverträge vermitteln,
- das Amt eines Bürgermeisters ausüben.
Personen, die ihr Arbeitszimmer zur beruflichen Fortbildung nutzen, z.B.
- Vorbereitung zur Meisterprüfung
- zur Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung,
- für ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium,
- für ein berufsbegleitendes Fachschule,
- für berufliche Sprachkurse.