Feldhilfe:
(2014)
Wann gilt eine Geschäftsbeziehung mit dem Ausland als nachhaltig?
Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland sind die Steuerzahler zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht aufgerufen. Allgemein handelt es sich um eine nachhaltige Geschäftsbeziehung, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Dies kann also auch der Fall sein, wenn Sie Konten bei Finanzinstituten im Ausland haben, selbst wenn diese von einem Treuhänder verwaltete werden.
Das Finanzamt kann Sie in diesem Fall auch auffordern, die Richtigkeit Ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. Vorsicht: Im Falle einer falschen eidesstattlichen Versicherung machen Sie sich strafbar. Eine Falschaussage kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 156 StGB). Wenn Sie die vom Finanzamt geforderte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigern, müssen Sie mit einer Schätzung und daraus resultierend mit einer höheren Besteuerung rechnen.
Das Finanzamt unterstellt ganz einfach, dass Sie über Einkünfte in dem nicht kooperierenden Staat verfügen und wird diese zu Ihren Ungunsten schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 3 AO). Außerdem kann das Finanzamt Sie verpflichten, Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a Satz 6 AO). Ferner kann es jederzeit bei Ihnen eine Außenprüfung anordnen (§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AO