(2015)
Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?
Bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind die hohen Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.
Die abzugsfähigen Kosten sind jedoch zu kürzen um
- das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.
- die Haushaltsersparnis, sofern der Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis beträgt im Jahre 2015 pro Monat 706 Euro und pro Tag 23,53 Euro.
- die zumutbare Belastung, die sich nach Ihrem Familienstand und Einkommen richtet und zwischen 1 und 7 % beträgt.
Wenn ältere Menschen in ein "normales" Altenheim umsiedeln, sind die Heimkosten steuerlich leider nicht absetzbar. In diesem Fall zählen die Unterbringungskosten zu den Kosten der Lebensführung. Falls jedoch später Pflegebedürftigkeit eintritt und mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).
Rechner
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