(2015)
Welche Umzugskosten können Sie absetzen?
Egal ob Sie sich eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz zulegen oder mit Kind und Kegel umziehen – ist Ihr Wohnungswechsel beruflich begründet, sind die damit verbundenen Kosten Werbungskosten. Dafür müssen Sie weder den Job noch die Stadt wechseln, es reicht, wenn sich Ihr täglicher Arbeitsweg durch den Umzug um insgesamt eine Stunde verkürzt.
Absetzen können Sie nachgewiesene Kosten für die Immobiliensuche, für die Spedition, für Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls auch für doppelte Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung. Für Umzugsfahrten mit dem eigenen Auto können Sie zurückgelegte Kilometer, in Höhe von 30 Cent/km, geltend machen.
Für kleinere Ausgaben wie Trinkgelder für die Umzugshelfer oder die Montage der Einbauküche gibt es eine Umzugspauschale. Die können Sie auf jeden Fall geltend machen – auch wenn Sie den kompletten Umzug allein gestemmt haben. Nur bei doppelter Haushaltsführung ist das nicht möglich.
Für Umzüge vom 1.1. bis 28.2.2015 beträgt die Umzugskostenpauschale 715 Euro für Singles und 1.429 Euro für Verheiratete. Für weitere Haushaltsangehörige erhöht sich der Betrag um jeweils 315 Euro.
Für Umzüge ab dem 1.3.2015 gibt es 730 Euro für Singles, 1.460 Euro für Verheiratete und 322 Euro für Kinder.
Werden für Kinder wegen des Umzugs Nachhilfestunden nötig, können Sie auch diese Kosten von der Steuer absetzen.
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