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(2014) Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Bei der nachgelagerten Besteuerung kann es zu einer ungerechten Übersteuerung kommen, wenn ein Selbständiger über mehrere Jahre Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat, die höher waren als der Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils). Der zu zahlende Höchstbetrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jährlich neu berechnet und stellt die Grenze dar, bis zu der die Rentenversicherungsbeiträge anteilig vom Einkommen gezahlt werden müssen. Für Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, leisten Sie normalerweise keine Versicherungsbeiträge – außer Sie zahlen sie wie in diesem Zusammenhang freiwillig.

Der Selbständige hat also aus seinem bereits versteuerten Einkommen freiwillig zusätzliche Beiträge gezahlt. Dadurch hat er sich auf der einen Seite eine höhere Rente erarbeitet, die er aber auf der anderen Seite mit dem üblichen Besteuerungsanteil zu hoch besteuern müsste. Das kann vermieden werden. Als Rentner kann er seine Rente in einen freiwilligen und in einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen. Hierzu muss er aber bis zum 31.12.2004 mindestens zehn Jahre lang freiwillig einen höheren Beitrag gezahlt haben.

Tipp: Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie beantragen, dass der Anteil Ihrer Rente, der auf diesen erhöhten Beiträgen beruht, nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2013: 66 Prozent, 2014: 68 Prozent der Rente), sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil besteuert wird. Der Anteil der niedriger zu besteuernden Rente ist die Öffnungsklausel, diese erfahren Sie aus der Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Hinweis: Viele Rentner, die in den alten Bundesländern Beiträge gezahlt haben, können die Öffnungsklausel nicht in Anspruch nehmen. Die Rentenbeiträge lagen dort stets unter dem Niveau derer in den neuen Bundesländern.

Beispiel: Wenn Sie seit Ihrem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente von 1.500 Euro im Monat beziehen und dem Finanzamt mit einer Bescheinigung der Rentenzahlstelle nachweisen können, dass 30 Prozent (das ist die Öffnungsklausel) der Rentenzahlung auf erhöhten Beiträgen beruhen, ergibt sich diese Berechnung: Für 70 Prozent der Rente: Normale Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags: 1.500 Euro x 70 Prozent = 1.050 Euro x 12 Monate = 12.600 Euro abzgl. Rentenfreibetrag von 42 Prozent = 7.308 Euro. Bei dem Teil, für den die Öffnungsklausel von 30 Prozent gilt, wird der günstigere Ertragsanteil angesetzt: 1.500 Euro x 30 Prozent = 450 Euro x 12 Monate = 5.400 Euro x 18 Prozent = 972 Euro. In diesem Fall müssten also 8.280 Euro versteuert werden. Ohne Öffnungsklausel hätten 10.440 Euro versteuert werden müssen. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zum Beginn der Rentenzahlung, er beträgt beispielsweise bei 64-Jährigen 19 Prozent, bei 65 bis 66-Jährigen 18 Prozent und bei 67-Jährigen 17 Prozent.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente dieser wird von Lohnsteuer kompakt automatisch berechnet.

Ihren persönlichen Ertragsanteil finden Sie in folgender Übersicht:

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8 Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent
Rechner
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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