Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?
Ist der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei, können die Aufwendungen, die mit den steuerfreien Auslandseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, leider nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden (wegen § 3c EStG). Deshalb dürfen diese nicht in die "Anlage N" übertragen werden.
Da aber der steuerfreie Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie Ihre Aufwendungen "wie Werbungskosten" von den betreffenden ausländischen Einnahmen abziehen. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht. Diese Aufwendungen geben Sie in der "Anlage N-AUS" an.
(2014): Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?
Wie sind die Werbungskosten in der Anlage N-AUS einzutragen?
Beziehen Sie während des Auslandsaufenthaltes sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte, ist zu prüfen, in welchem Umfang Werbungskosten den steuerpflichtigen und den steuerfreie Einnahmen zuzurechnen sind. Es gilt das Veranlassungsprinzip:
- Stehen die Aufwendungen in Zusammenhang mit den steuerpflichtigen inländischen Einkünften, sind sie als Werbungskosten abziehbar, z. B. Verpflegungspauschbeträge.
- Hängen die Aufwendungen mit den steuerfreien ausländischen Einkünften zusammen, können sie "wie" Werbungskosten von den Bezügen abgezogen werden, und nur der verminderte Betrag muss in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.
- Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die Werbungskosten allein durch steuerpflichtige oder steuerfreie Einkünfte veranlasst sind, müssen die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden.
Die Aufwendungen sind also den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen, die während der Zeit des Auslandsaufenthaltes bezogen wurden. Der als Werbungskosten abzuziehende Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Bezügen. Dies betrifft beispielsweise Arbeitsmittel, Berufskleidung.
(2014): Wie sind die Werbungskosten in der Anlage N-AUS einzutragen?