Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?
Aufwendungen zur Schadensbeseitung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.
- Eine steuerliche Berücksichtigung ist möglich nur für Schäden, die durch ein "unabwendbares Ereignis" eingetreten sind, z.B. Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag. Nicht anerkannt werden Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln.
- Der Schaden muss einen "existenziell wichtigen Bereich" betreffen, wie insbesondere die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Pkw oder an der Garage.
- Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht. Wenn nämlich das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen.
TIPP: Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden beschlossen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden infolge von Hochwasser, Hagel oder Sturm auch dann absetzbar sind, wenn Sie keine entsprechende Gebäudeversicherung haben.
(2014): Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?
Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Schäden an Ihrem Hausrat oder Ihrer Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden bzw. abhanden gekommen sind.
Voraussetzung: Es müssen Ihnen wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche sowie Schlafzimmer und Küche. Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein, und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen Sie alle Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben, sowie öffentliche Beihilfen von Ihren Aufwendungen abziehen, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert. Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.
Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel, sind von der Erstattung ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.
Wenn Sie allerdings gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.
Tipp: Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
(2014): Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?