Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?
Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland wohnen, gelten folgende Regeln:
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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die (1) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und (2) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Hierzu zählen alle Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status.
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Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. hierzu zählen Personen ohne diplomatischen oder konsularischen Status, die sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen (§ 1 Abs. 3 EStG). Nur wenn der Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat liegt, stehen ihnen neben den personenbezogenen auch die familienbezogenen Steuervergünstigungen zu.
(2014): Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?