Was trage ich ein im Bereich „Selbständige Arbeit“?
Auf den folgenden Seiten machen Sie Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit. Zu den selbständigen Tätigkeiten gehören die freien Berufe wie beispielsweise Ärzte, Architekten, Steuerberater, Notare, Journalisten, Schriftsteller, Künstler und Ingenieure sowie sonstige selbständige Arbeit.
Weiterhin können Sie hier Angaben machen zu Veräußerungsgewinnen aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz zur selbständigen Tätigkeit handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.
Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt ferner im Gegensatz zur selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Gewerbesteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich
- Einkünfte als Einzelunternehmer
- Einkünfte als Mitunternehmer, z.B. aus einer Beteiligung an einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter
- Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften, z.B. Abschreibungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften
- Gewinne aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils
(2014): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Erzielen Sie Einnahmen von bis zu 720 Euro aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich, so sind diese nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu dieser Höhe steuerfrei. Dieser Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.
(2014): Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Was ist der Übungsleiterfreibetrag?
Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Erzieher Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies regelt der §3 Nr. 26 des EStG. Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.
Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 2.400 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Begünstigte im Sinne des Übungsleiterfreibetrages sind beispielsweise:
- Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
- Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
- Jugendleiter, Ferienbetreuer
- Rettungssanitäter u.ä. bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
- Nicht begünstigt dagegen sind folgende Tätigkeiten
- Vorstandsmitglieder
- Kassierer oder Gerätewart eines Sportvereins
- Ausbilder von Tieren
- Hallenwarte
(2014): Was ist der Übungsleiterfreibetrag?
Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.
Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.
Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(2014): Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?