Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?
Wie Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen beschäftigt ist. Haben Sie die Hilfe in einem Mini-Job beschäftigt, können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Von Ausgaben für Handwerkerleistungen können Sie 20 Prozent, maximal jedoch nur 1.200 Euro geltend machen, Materialkosten wirken nicht steuermindernd.
Steuerlich begünstigt sind die Ausgaben für eine Haushaltshilfe, wenn Sie diese in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen. Hierzu benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer, damit Sie bzw. Ihr Steuerberater Zugriff auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die in einer Datei bei der Finanzverwaltung lagern, hat und die monatliche Lohnsteuer korrekt berechnen kann. Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Auch von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen Sie jeweils die Hälfte der Beiträge. Für die Steuerermäßigung in Ihrer Steuererklärung werden neben dem Arbeitslohn auch diese Sozialversicherungsbeiträge akzeptiert. Haushaltsnahe Arbeiten können Sie auch von einem selbständigen Dienstleister erledigen lassen und die Arbeitskosten mit 20 Prozent von der Steuer absetzen.
Für Arbeiten, die keine Fachkenntnisse erfordern, können Sie jeden beauftragen, auch Schüler oder Studenten, sofern sie nicht zu Ihrem Haushalt gehören. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen können Sie pauschal zur einen Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistungen und zur anderen Hälfte unter den Kinderbetreuungskosten angeben. Hierzu zählen auch die Sachbezugswerte für eine freie Unterkunft und die kostenlose Verpflegung. Sie können eine Haushaltshilfe auch auf Mini-Job-Basis beschäftigen, damit diese in Ihrem Privathaushalt tätig wird. Diese Beschäftigung im Rahmen eines 450-Euro-Jobs müssen Sie bei der der Minijob-Zentrale - der Knappschaft Bahn See - anmelden. Von der Minijob-Zentrale werden die pauschalen Abzüge zweimal im Jahr eingezogen. Die Abzüge für die zweite Hälfte des vorhergehenden Jahres werden steuerlich noch dem Vorjahr zugerechnet, auch wenn sie erst im Januar des laufenden Jahres eingezogen wurden.
Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob der Arbeitslohn nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mittels monatlichem Lohnsteuerabzug oder pauschal mit zwei Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden soll. In der Steuererklärung können Sie den Arbeitslohn Ihrer Haushaltshilfe und die zusätzlichen Beträge wie pauschale Abgaben und Lohnsteuer angeben. Auch wenn der Wert der freien Kost und Logis nicht für die Berechnung der Pauschalabgabe und Pauschalsteuer einbezogen wird, so zählt dieser Wert dennoch zu Ihren Aufwendungen, für die Sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Maßgebend sind die amtlichen Sachbezugswerte.
(2014): Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?
Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung.
(2014): Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Wann liegt ein Mini-Job im Privathaushalt vor?
Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) im Privathaushalt liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es nicht an.
Die Aufwendungen für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr. Seit 2009 wird der Höchstbetrag von 510 Euro nicht mehr zeitanteilig gekürzt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht.
Der Arbeitgeber – der Privathaushalt – muss auf den Arbeitslohn der geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe Pauschalabgaben an die Minijobzentrale entrichten, und zwar jeweils 5 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent für die Steuer. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, gibt's die Steuervergünstigung nur dann, wenn der Arbeitgeber für die Abführung seiner Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale das Haushaltsscheckverfahren nutzt.
Beispiel: Ihrer Putzfrau zahlen Sie monatlich 100 Euro. Das macht 1.200 Euro im Jahr. Wenn die Hilfe als Mini-Jobber beschäftigt ist, zieht das Finanzamt hiervon 20 Prozent, also 240 Euro, direkt von der Steuerschuld ab.
(2014): Wann liegt ein Mini-Job im Privathaushalt vor?
Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Ist die Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs mit einem Monatslohn unter 450 Euro tätig, sind die Aufwendungen ebenfalls steuerlich begünstigt:
Die Aufwendungen sind bis zu 2.550 Euro mit 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Seit 2009 wird der abzugsfähige Höchstbetrag von 510 Euro nicht mehr zeitanteilig gekürzt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht.
(2014): Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2014): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch ab 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe nachgewiesen werden.
(2014): Welche Nachweise sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2014): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen