Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2014 unterstützt?
Programmumfang nach § 87c AO
Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) sind, ist eine Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit dieser Anwendung nicht möglich.
Die neueste Version für das Steuerjahr 2014 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:
- Mantelbogen - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
- Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
- Anlage VOR - Vorsorgeaufwand
- Anlage AV - Riester-Rente (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG)
- Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- inklusive Werbungskosten bei Reisetätigkeit/Auswärtstätigkeit
- Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage R - Sonstige Einkünfte Unterfall Renten und andere Leistungen
- Anlage V - Vermietung und Verpachtung
- Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
- Anlage VL - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
- Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
- Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
- Anlage SO - Sonstige Einkünfte
- Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
- Einkünfte aus Privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) können aktuell nicht erfasst werden
- Anlage Unterhalt
- Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)
Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook sowie Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.
Folgende Anlagen zur Einkommensteuererklärung stehen nicht zur Verfügung:
- Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sonstige Wirtschaftsgüter)
- Anlage AUS - Ausländische Einkünfte
- Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG )
- Anlage N-Gre - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
- Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
- Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
- Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)
(2014): Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2014 unterstützt?
Muss ich meine Angaben speichern?
Nein, Sie müssen die Daten, die Sie bei Lohnsteuer kompakt in die Steuererklärung eingeben, nicht noch einmal speichern.
Sobald Sie ein Eingabefeld verlassen, wird dieses automatisch im Hintergrund gespeichert. Nachdem Sie eine Seite ausgefüllt haben, gelangen Sie durch Klicken des "Weiter"-Buttons am unteren rechten Rand der Seite zum nächsten Schritt. Alle Einträge, die Sie bereits gemacht haben, können Sie natürlich später wieder ändern. Nutzen Sie dafür einfach die Navigation, um zu der gewünschten Stelle zu springen.
(2014): Muss ich meine Angaben speichern?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und bezieht sich auf das Einkommen, das man im vergangenen Kalenderjahr (= Steuerjahr), dem so genannten Veranlagungszeitraum, bezogen hat. Eine so genannte "unbeschränkte Steuerpflicht" besteht dann, wenn man den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das müssen sie nur in bestimmten Fällen, beispielsweise, wenn im Veranlagungsjahr:
- der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war.
- Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über 410 Euro bezogen wurden.
- beide Eheleute arbeiten und einer die Steuerklasse V oder VI hat.
- das Finanzamt einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen hatte.
Das sind die gängigsten Voraussetzungen. Doch auch wenn man keinen Arbeitslohn bezogen hat, kann es sein, dass eine Einkommensteuererklärung fällig wird. Etwa, wenn man andere Einkünfte - wie Miet- oder Zinseinnahmen - hatte.
(2014): Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Im Juni 2015 herrscht in den Finanzämtern Hochbetrieb: Denn bis dahin müssen alle die Steuererklärungen für 2014 bearbeitet werden, die zum Stichtag 31. Mai 2015 eingegangen sind. Ihre ist noch nicht dabei? Sie haben die Frist verpasst? Dann sollten Sie langsam in die Puschen kommen! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das sind Sie beispielsweise, wenn Sie im letzten Jahr:
- gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
- unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
- einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
- mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
- Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Steuerberater sorgt für Fristverlängerung
Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember 2015, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen. Machen Sie die Steuererklärung hingegen selbst, müssen Sie sich üblicherweise an den 31. Mai 2015 halten - auch wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder Steuerprogramme nutzen. Doch in diesem Jahr fällt die Abgabefrist auf ein Wochenende somit bleibt ein wenig mehr Zeit - Stichtag ist der 01.06.2015. Haben Sie die Frist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bisher eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten und wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.
Fristverlängerung beantragen
Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Mai 2015 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. September 2015 Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.
Irgendwann kommt die Mahnung
Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.
Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit
Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).
Ihre Steuererklärung für 2014 müsste also bis zum 31. Dezember 2018 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Ende 2015 läuft die Frist für die Steuererklärung für 2011 aus. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?
Abgabefristen für die Steuererklärung
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… |
… freiwillig abgeben: |
…abgeben müssen (mit Steuerberater) |
Für das Steuerjahr 2010 |
31.12.2014 |
31.05.2011 (31.12.2011) |
Für das Steuerjahr 2011 |
31.12.2015 |
31.05.2012 (31.12.2013) |
Für das Steuerjahr 2012 |
31.12.2016 |
31.05.2013 (31.12.2012) |
Für das Steuerjahr 2013 |
31.12.2017 |
02.06.2014 (31.12.2014) |
Für das Steuerjahr 2014 |
31.12.2018 |
01.06.2015 (31.12.2015) |
Für das Steuerjahr 2015 |
31.12.2019 |
31.05.2016 (31.12.2016) |
(2014): Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2014 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Ab 2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro für Ledige und 16.708 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2013 waren es 8.130 Euro bzw. 16.300 Euro, und in den Jahren 2010 bis 2012 lag der Grundfreibetrag bei 8.004 Euro bzw. 16.008 Euro.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.
Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die steuerpflichtige Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gingen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages. Wer im Jahre 2006 in Rente ging, musste 52 % des Rentenbetrages versteuern. Bei Renteneintritt im Jahre 2014 beträgt der Besteuerungsanteil 68 Prozent.
Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Der stets gleich bleibende Rentenfreibetrag führt dazu, dass Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr in vollem Umfang steuerpflichtig werden.
Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Rentenfreibetrag jährlich.
Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.
Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.
(2014): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Steuererstattungszinsen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
(2014): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2013 entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Bitte wählen Sie als Familienstand "verheiratet", wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Lohnsteuer kompakt empfiehtl den Partner/in mit dem geringeren Einkommen in die Spalten für die "Ehefrau" einzutragen.
Bitte weisen Sie das Finanzamt in einem Begleitschreiben darauf hin, dass Sie in einer eingetragene Lebenspartnerschaft leben.
(2014): Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften
Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Geben Sie hier bitte die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.
Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.
Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.
(2014): Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.
Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.
Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(2014): Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?
Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Was alles zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In §21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen
Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind, oder der zeitlich begrenzten Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.
(2014): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?
Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.
Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.
Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.
Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen können sein:
- Bestattungskosten,
- Pflegekosten oder
- Krankheitskosten.
Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!
In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Hier wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.
Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.
Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, wirken sich erst nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd aus.
Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.
Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht
(2014): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?