Verpflegungsmehraufwendungen können nur in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden. Wenn Sie den Zweithaushalt im vergangenen Steuerjahr eingerichtet haben, können Sie Verpflegungskosten maximal für 92 Tage steuerlich geltend machen!
Beispiel: Der Zweithaushalt wird am 1.07.2014 eingerichtet und besteht bis zum 31.12.2014 ununterbrochen. In diesem Fall können Sie für den Juli und den August jeweils 31 Tage und für den September 30 Tage im Rahmen der Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen.
Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?
Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Im Jahr 2014 gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:
- 24 Stunden: 24 Euro
- 8 bis 24 Stunden: 12 Euro
Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.
Beispiel:
Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2014 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:
- Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro
- Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro
- Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag
Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro
Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro
Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn Sie die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegen. Die Frist beginnt ebenfalls aufs Neue, wenn Ihre auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben. Sofern Sie am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitgeber wechseln, beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.
(2014): Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?
Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?
Ihre Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug Ihrer Zweitwohnung können Sie nicht in tatsächlicher Höhe absetzen. Jedoch gibt es Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Ab 2014 gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:
- 24 Stunden: 24 Euro
- 8 bis 24 Stunden: 12 Euro
Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.
Beispiel:
Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2014 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:
- Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro
- Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro
- Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag
Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro
(2014): Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?