Was kann ich nicht als Spende absetzen?
Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten. Dazu einige Beispiele: Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen.
Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen. Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an. Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.
Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Beispiel: Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.
(2014): Was kann ich nicht als Spende absetzen?
Was sind Spenden an politische Parteien?
Als Spenden an Parteien zählen alle über die Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen an die Partei. Damit sind z.B. auch Aufnahmegebühren als Spenden zu werten. Die Spenden müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Spenden an politische Parteien werden zu 50 Prozent von der Steuer abgezogen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro bei Ledigen bzw. 1.650 Euro bei Verheirateten. Ist der Spendenbetrag höher, kann der Restbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 Euro bei Ledigen und 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Somit sind Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro / 6.600 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt. Für Zuwendungen an Wählervereinigungen gilt der Sonderausgabenabzug allerdings nicht. Damit die Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt sind, muss die Partei als politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz anzusehen sein.
(2014): Was sind Spenden an politische Parteien?
Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?
Damit Ihre Spendenzahlung steuerlich Berücksichtigung finden, müssen Sie diese nachweisen. Die Zuwendungsbestätigung muss vom Empfänger der Spende nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und bestimmte notwendige Angaben enthalten.
Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählen zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro, bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder wenn Ihre Spende eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation erreicht, vorausgesetzt diese hat den Überweisungsträger hergestellt und darauf sind der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt.
Bei Spenden an Schulen, Jugendclubs oder andere öffentliche Empfänger reicht ein einfacher Kontoauszug oder ein abgestempelter Einzahlungsbeleg in der Regel völlig aus.
(2014): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?
Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
- Gemeinnützige Zwecke
- Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen) und
- Kirchliche Zwecke
- Politische Parteien
- Unabhängige Wählervereinigungen
- Gemeinnützige Vereine und Organisationen
- öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen
Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.
Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.
(2014): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?
Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.
Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.
(2014): Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?
Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.
Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.
Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.
Tipp: Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.
Beispiel:
Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro Abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro
>>> Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
(2014): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?