Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese Entscheidung gilt dann aber für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann höchstens bis zu 13.805 Euro p.a. zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern (Antrag Anlage U).
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dagegen einfacher, da Sie hier keine Zustimmung des Ex-Partners brauchen. Dafür können Sie höchstens 8 354 Euro (ab 2014) bzw. 8 130 Euro (2013) bzw. 8 004 Euro (2010 bis 2012) pro Jahr zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung meist steuerlich attraktiver. Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Unterhaltszahlungen in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar.
(2014): Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Das Absetzen der Unterhaltszahlungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben wird als Realsplitting bezeichnet. Das bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann und der Empfänger der Zahlung diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. Der Unterhaltszahler kann die Beiträge bis zu einer Höhe von 13.805 Euro zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) als Sonderausgaben absetzen. Müssen Sie zwei Ex-Gatten unterhalten, gilt der Höchstbetrag übrigens zweimal. Seit 2010 können zusätzlich die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zum Höchstbetrag von 13.805 Euro. Der Betrag von 13.805 Euro ist ein Jahresbetrag und steht Ihnen selbst dann zu, wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben und sich auch für die Einzelveranlagung entschieden haben.
Beispiel: Herr X zahlt seiner Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.
Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
zvE: 40.000 Euro
Einkommensteuer: 9.502 Euro
Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
Einkommen: 40.000 Euro
abzüglich Unterhalt: 7.200 Euro
zvE: 32.800 Euro
Einkommensteuer: 6.885 Euro
Steuerersparnis: 9.502 Euro - 6.885 Euro = 2.617 Euro
(2014): Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Sie können alle Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten absetzen, unabhängig davon, ob dieser die Aufwendungen zu diesem Zweck nutzt oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Sie die Unterhaltszahlung freiwillig leisten oder dazu verpflichtet worden sind.
Sie können folgende Aufwendungen als Unterhalt absetzen, solange es sich dabei um so genannte typische Unterhaltszahlungen handelt:
• Regelmäßige Barzahlungen
• Sachwerte
• Beiträge zu Versicherungen
• Einmalzahlungen
• Verbrauchabhängige Kosten z.B. für Heizung, Strom, Wasser
• Mietwert des überlassenen Hauses bzw. der Wohnung in Höhe der üblichen Vergleichsmiete
• Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen
• Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten (z.B. Mietzahlungen direkt an den Vermieter)
(2014): Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Natürlich dürfen nicht alle Zuwendungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Geschenke, die Sie ihrem Ex-Partner zu Feiertagen (Geburtstag, Weihnachten etc.) machen. Ebenfalls nicht absetzbar ist der Kindesunterhalt.
Dieser sollte mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen abgegolten sein. Zahlungen und Leistungen, die aus dem Zugewinnausgleich resultieren, sind ebenso nicht absetzbar (z.B. die Übernahme des Pkw). Das gleiche gilt für Anwalts- und Gerichtskosten die entstehen, um die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting einzuholen.
(2014): Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?
Damit Sie Ihre Unterhaltsleitungen an den Ex-Gatten oder dauernd getrennt lebende Ehepartner als Sonderausgaben absetzen können, ist dessen Zustimmung erforderlich. Denn der Empfänger der Leistungen muss seinerseits die Zahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern.
Die Zustimmung muss durch die Vorlage der "Anlage U" beim Finanzamt nachgewiesen werden. Sie gilt dann unbefristet bis auf Widerruf. Der Unterhaltspflichtige muss die Anlage U jedoch in jedem Jahr dem Finanzamt vorlegen. Der Antrag ist dann für dieses Jahr bindend. Der Widerruf zum Realsplitting muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das das Realsplitting nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt sein.
Tipp: Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.
(2014): Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?