Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Kindergeld wird auch für Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren gezahlt, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Das gilt aber nur, wenn Sie nachweisen können, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das kann beispielsweise durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit geschehen.
Bisher war es erforderlich, dass das Kind seine Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur alle drei Monate erneuert. Eine Meldung des Arbeitsuchenden wirkte nur 3 Monate lang fort. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt. Doch zum 1.1.2009 wurde die maßgebliche Vorschrift geändert, und seitdem ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung. Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12).
Anders als bei einem arbeitssuchenden Kind kann bei einem ausbildungssuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall sollten Sie dem Fiskus bei Bedarf Unterlagen (z.B. Absagen auf Bewerbungen) vorlegen können.
(2014): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?
Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn es länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit. Wichtig ist, dass die Suche möglichst innerhalb der ersten vier Monate nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für den fünften Monat kein Kindergeld. Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.
Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.
Tipp: Wenn Ihr Kind eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, diesen aber erst später antreten kann, behalten Sie während der Wartezeit den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge, es sei denn, das Kind vollendet währenddessen sein 25. Lebensjahr.
(2014): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?
Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier Monate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge auch länger gewährt werden.
Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.
Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.
Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.
Tipp: Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.
(2014): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?